Art. 2 OHG
Formen der Opferhilfe
Die Opferhilfe umfasst:
- a. Beratung und Soforthilfe;
- b. längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
- c. Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
- d. Entschädigung;
- e. Genugtuung;
- f. Befreiung von Verfahrenskosten;
- g. …
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG): Opferstellung; Kosten des kantonalen Rechtsmittelverfahrens; Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 1. Opferstellung gemäss Art. 2 Abs. 1…135 Zitierungen
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2Rassendiskriminierung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise; Opferstellung108 Zitierungen
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3Genugtuung und Entschädigung103 Zitierungen
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4Berücksichtigung des Selbstverschuldens bei der Ausrichtung und Bemessung einer Genugtuung nach OHG55 Zitierungen
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5Opferhilfegesetz (OHG), Beratung nach Art. 3 OHG52 Zitierungen
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6Ausnahmen: E. 3b u. 7)47 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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20 Zitierungen
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15 Zitierungen
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Opferhilfe (Anwaltskosten)14 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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