Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, A. X., B. X., C. X. und D. X., beantragten bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz (OHG) wegen einer Hirnschädigung, die A. X. während einer stationären ärztlichen Behandlung erlitt. Die Direktion der Justiz sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren gegen den behandelnden Arzt. Die Beschwerdeführer erhoben Rekurs beim Obergericht Zürich, der abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid führen sie Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung.

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Sistierung des Verfahrens Bundesrecht verletzt und dass sie Anspruch auf ein schnelles Verfahren haben. Sie bringen vor, dass die Vorinstanz die Vorschriften des OHG verletzt hat, indem sie die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens angeordnet hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Sistierung des Verfahrens auf Entschädigung und Genugtuung bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den behandelnden Arzt zulässig ist. Es hat festgestellt, dass die Sistierung des Verfahrens nicht Bundesrecht verletzt, da das Opferhilfegesetz (OHG) ein einfaches und rasches Verfahren vorschreibt, aber nicht ausdrücklich verbietet, das Verfahren zu sistieren, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist.

Das Gericht hat jedoch auch festgestellt, dass die Vorinstanz die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern auferlegt hat, obwohl diese weder leichtsinnig noch mutwillig prozessierten. Dies verstößt gegen das…