Art. 11 OHG

Schweigepflicht

1 Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung .
2 Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist.
3 Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten.
4 Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Genugtuung und Entschädigung
    · 30.05.1996 · 82 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG): Opferstellung; Kosten des kantonalen Rechtsmittelverfahrens; Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 1. Opferstellung gemäss Art. 2 Abs. 1…
    · 17.06.1999 · 51 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Opferhilfegesetz (OHG), Beratung nach Art. 3 OHG
    · 15.03.1996 · 40 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verwirkung des Rechts auf Entschädigung
    · 03.06.1997 · 31 Zitierungen
  5. 5
    Pflicht zur Substanziierung und Bezifferung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen
    · 15.02.2000 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Tötung des Vaters, Versorgerschaden, Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz
    · 07.10.2002 · 20 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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