Art. 11 OHG
Schweigepflicht
1 Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung .
2 Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist.
3 Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten.
4 Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Genugtuung und Entschädigung82 Zitierungen
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2Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG): Opferstellung; Kosten des kantonalen Rechtsmittelverfahrens; Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 1. Opferstellung gemäss Art. 2 Abs. 1…51 Zitierungen
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3Opferhilfegesetz (OHG), Beratung nach Art. 3 OHG40 Zitierungen
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4Verwirkung des Rechts auf Entschädigung31 Zitierungen
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5Pflicht zur Substanziierung und Bezifferung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen27 Zitierungen
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6Tötung des Vaters, Versorgerschaden, Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz20 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Opferhilfe (Anwaltskosten)10 Zitierungen
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10 Zitierungen
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9 Zitierungen24.11.2000 · 9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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