Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von Sh. und L. B. gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zu entscheiden. Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Übernahme von Kosten für anwaltliche Hilfe im Rahmen des Opferhilfegesetzes (OHG), um ihre Rechte gegenüber der Unfallversicherung durchzusetzen. Der Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen, [A.], war bei einem Verkehrsunfall auf einer deutschen Autobahn ums Leben gekommen. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt, da [A.] durch sein eigenes fahrlässiges Verhalten den Unfall mitverursacht habe und daher nicht als Opfer im Sinne des OHG gelten könne.
Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Aufhebung des Urteils und die Übernahme der Kosten für anwaltliche Hilfe. Sie argumentierten, dass [A.] trotz seines Mitverschuldens als Opfer im Sinne des OHG gelten müsse und dass die Übernahme der Kosten für anwaltliche Hilfe notwendig sei, um ihre Rechte durchzusetzen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde zulässig sei. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen durch das Urteil des Verwaltungsgerichts beschwert seien und dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde zulässig sei und dass das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren anzuwenden sei.
Das Bundesgericht prüfte dann, ob [A.] als Opfer im Sinne des OHG gelten könne. Es stellte fest, dass [A.] durch den Unfall schwere Verletzungen erlitten habe und dass der Unfall durch das fahrlässige Verhalten eines Dritten verursacht worden sei. Das Gericht entschied, dass [A.] als Opfer im Sinne des OHG gelten müsse, da er durch den Unfall in seiner körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sei.
Das Bundesgericht prüfte dann, ob die Übernahme der Kosten für anwaltliche Hilfe notwendig sei, um die Rechte der Beschwerdeführerinnen durchzusetzen. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in der Lage seien, ihre Rechte selber wahrzunehmen, und dass…