Art. 3 OHG
Örtlicher Geltungsbereich
1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
2 Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Genugtuung und Entschädigung55 Zitierungen
-
2Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG): Opferstellung; Kosten des kantonalen Rechtsmittelverfahrens; Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 1. Opferstellung gemäss Art. 2 Abs. 1…51 Zitierungen
-
3Opferhilfegesetz (OHG), Beratung nach Art. 3 OHG34 Zitierungen
-
421 Zitierungen
-
5Unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren19 Zitierungen
-
6Präzisierung der Rechtsprechung); bei Ansteckung des Opfers mit dem HI-Virus und späterem Ausbruch von AIDS (E. 6 u. 7).18 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Opferhilfe (Anwaltskosten)6 Zitierungen
-
6 Zitierungen
-
Vorschuss auf Entschädigung und Genugtuung3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.