Art. 3 OHG

Örtlicher Geltungsbereich

1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.
2 Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Genugtuung und Entschädigung
    · 30.05.1996 · 55 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG): Opferstellung; Kosten des kantonalen Rechtsmittelverfahrens; Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 1. Opferstellung gemäss Art. 2 Abs. 1…
    · 17.06.1999 · 51 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Opferhilfegesetz (OHG), Beratung nach Art. 3 OHG
    · 15.03.1996 · 34 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 1, 3 und 12 OHG: Verhältnis familienrechtlicher Kindesschutzmassnahmen zur Opferhilfe
    · 16.04.1999 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren
    · 17.05.1995 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Präzisierung der Rechtsprechung); bei Ansteckung des Opfers mit dem HI-Virus und späterem Ausbruch von AIDS (E. 6 u. 7).
    · 30.06.2000 · 18 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.