Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [R.] wurde in der Nacht vom 26. Dezember 1999 in Willisau als Fussgänger von einem Personenwagen erfasst und zog sich Verletzungen zu. Auf Strafklage des Verletzten hin wurde gegen die Fahrzeuglenkerin eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet. Gegen [R.] ermittelte das Amtsstatthalteramt Willisau wegen Nichtbenutzens des Trottoirs. Beide Strafverfahren wurden in der Folge eingestellt.
Auf Einsprache des Privatstrafklägers hin wurde die Strafsache betreffend fahrlässiger Körperverletzung vom Amtsgericht Willisau beurteilt. Dieses sprach die Fahrzeuglenkerin mit Urteil vom 30. November 2000 von Schuld und Strafe frei. Dem Privatstrafkläger (dem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war) wurden die prozessgegnerischen Anwaltskosten (im Betrag von Fr. 4'324.25) auferlegt.
Der Beschwerdeführer stellte bei der Opferberatungsstelle des Kantons Luzern ein Gesuch um Kostengutsprache für die Kosten des hängigen Strafverfahrens (inklusive Gegenanwaltskosten) und um Übernahme der ihm vom Amtsgericht auferlegten Parteientschädigung. Die Opferberatungsstelle wies das Gesuch vollumfänglich ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ebenfalls abschlägig entschieden.
Erwägungen
Das Bundesgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Beschwerde in Opferhilfesachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen.
Das Verwaltungsgericht hat sich mit Gesichtspunkten der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich vorfrageweise befasst, nämlich im Zusammenhang mit der Subsidiarität der Opferhilfe gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Opferhilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes von der unentgeltlichen Rechtspflege nach kantonalem Prozessrecht zu unterscheiden und ersetzt diese nicht.
Die Opferhilfe erfolgt subsidiär zur unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Sind die Voraussetzungen für letztere nicht erfüllt, hat die…