Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Junge, beantragte Opferhilfe nach dem Opferhilfegesetz (OHG) wegen einer Auseinandersetzung mit einem Nachbarn. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn lehnte den Antrag ab, da die Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität nicht schwerwiegend genug sei. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, das die Beschwerde abwies und dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten auferlegte. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.

Die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Nachbarn ereignete sich am 10. Mai 1998. Der Beschwerdeführer behauptete, der Nachbar habe ihn geschüttelt, gezerrt, an den Haaren gezogen und am Kopf geschlagen. Der Nachbar behauptete jedoch, er habe lediglich die streitenden Kinder getrennt. Die Strafbehörden stellten das Ermittlungsverfahren ein, da keine Straftat vorlag.

Der Beschwerdeführer beantragte Opferhilfe, einschließlich Soforthilfe und Langzeithilfe, sowie unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Es führte aus, dass die Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität des Beschwerdeführers nicht schwerwiegend genug sei, um Opferhilfe zu rechtfertigen. Das Gericht befand, dass die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Nachbarn eine alltägliche Prügelei zwischen Kindern war und dass die Verletzungen des Beschwerdeführers nicht schwerwiegend waren.

Das Gericht führte auch aus, dass die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gewährt werden…