Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [X.] , wurde am 4. März 2000 als Beifahrerin in einem Personenwagen ihres Ehemannes Opfer eines von einem Dritten verursachten Auffahrunfalls. Als Unfallfolge wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Die SUVA stellte die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 4. Juni 2002 ein. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. November 2005 ein Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) beim Kantonalen Sozialdienst. Das Vorschussgesuch betraf geltend gemachte Ansprüche auf Entschädigung für medizinische und Lebensunterhaltskosten sowie auf Genugtuung.
Der Kantonale Sozialdienst wies das Gesuch mit Verfügung vom 24. Januar 2006 ab, soweit er darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, welches die Beschwerde mit Urteil vom 10. Mai 2006 abwies. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde zulässig sei. Es ging dann auf die Frage ein, ob die Beschwerdeführerin ihre opferrechtlichen Ansprüche rechtzeitig angemeldet hatte. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche erst am 25. Oktober 2005 angemeldet hatte, obwohl sie bereits im November 2004 durch ihren jetzigen Anwalt in opferrechtlichen Angelegenheiten vertreten wurde.
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Beschwerdeführerin ihre opferrechtlichen Ansprüche nicht rechtzeitig angemeldet hatte. Es führte aus, dass die Beschwerdeführerin sich die Rechtskenntnisse ihres Anwalts über ihre OHG-Ansprüche und namentlich über die Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG ab November 2004 anrechnen lassen…