Art. 15 OHG

Zugang zu den Beratungsstellen

1 Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können.
2 Die Leistungen der Beratungsstellen können unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat in Anspruch genommen werden.
3 Das Opfer und seine Angehörigen können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Genugtuung und Entschädigung
    · 30.05.1996 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 06.04.1995 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Opferhilfegesetz (OHG), Beratung nach Art. 3 OHG
    · 15.03.1996 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG): Opferstellung; Kosten des kantonalen Rechtsmittelverfahrens; Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 1. Opferstellung gemäss Art. 2 Abs. 1…
    · 17.06.1999 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Pflicht zur Substanziierung und Bezifferung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen
    · 15.02.2000 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Entschädigung und Genugtuung
    · 17.02.1997 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 24.11.2000 · 4 Zitierungen
  • 08.12.2000 · 3 Zitierungen
  • 27.03.2006 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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