Art. 15 OHG
Zugang zu den Beratungsstellen
1 Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können.
2 Die Leistungen der Beratungsstellen können unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat in Anspruch genommen werden.
3 Das Opfer und seine Angehörigen können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Genugtuung und Entschädigung26 Zitierungen
-
223 Zitierungen
-
3Opferhilfegesetz (OHG), Beratung nach Art. 3 OHG20 Zitierungen
-
4Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG): Opferstellung; Kosten des kantonalen Rechtsmittelverfahrens; Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 1. Opferstellung gemäss Art. 2 Abs. 1…15 Zitierungen
-
5Pflicht zur Substanziierung und Bezifferung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen7 Zitierungen
-
6Entschädigung und Genugtuung3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
4 Zitierungen24.11.2000 · 4 Zitierungen
-
3 Zitierungen08.12.2000 · 3 Zitierungen
-
2 Zitierungen27.03.2006 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.