Erwägungen

B. arbeitete als Zimmermädchen in einem Hotel in Basel. Am 18. Juni 1993 ertappte sie einen Einbrecher, der sich an der Türe eines Hotelzimmers zu schaffen machte. Der Einbrecher ergriff die Flucht und stiess dabei B. beiseite, so dass sie stürzte und sich unter anderem am Kopf verletzte. Als Folge dieses Ereignisses beklagte sich B. über verschiedene Beschwerden und war seit dem 18. Juni 1993 zumeist arbeitsunfähig.

B. stellte gestützt auf das Opferhilfegesetz (OHG) ein Gesuch um angemessene Entschädigung und Genugtuung. Dieses Gesuch ergänzte sie am 19. November 1993 mit einem Begehren um einen Vorschuss von Fr. 8'000.-- gemäss Art. 15 OHG. Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt wies das Gesuch ab, worauf B. Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhob und dort erneut ein Gesuch um einen Vorschuss von Fr. 8'000.-- stellte. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies dieses Gesuch mit einem Zwischenentscheid vom 15. September 1994 ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Entschädigung und Genugtuung gemäss OHG Leistungen des Bundesverwaltungsrechts sind, über die im Rahmen einer Verfügung nach Art. 5 VwVG entschieden wird. Gegen solche Verfügungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

Das Bundesgericht hält weiter fest, dass Art. 15 OHG zweierlei regelt: Zum einen umschreibt er die materiellen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Vorschuss besteht. Zum anderen trägt der Einleitungssatz von Art. 15 OHG der Behörde in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf, das…