Art. 12 OHG
Beratung
1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
2 Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Abs. 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Die Voraussetzungen dafür sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 5)66 Zitierungen
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2Genugtuung und Entschädigung64 Zitierungen
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3Analoge Anwendung zivilrechtlicher Regeln; Bedeutung von Art. 13 Abs. 2 OHG für die Bemessung der Genugtuung; Berücksichtigung eines krassen Missverhältnisses zwischen dem Mitverschulden des Opfers und dem schädigenden…55 Zitierungen
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4Opferhilfe; Schadenersatz und Genugtuung bei Mitverschulden des Opfers46 Zitierungen
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5Berücksichtigung des Selbstverschuldens bei der Ausrichtung und Bemessung einer Genugtuung nach OHG39 Zitierungen
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6Bemessung und Verzinsung eines opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs28 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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18 Zitierungen
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14 Zitierungen08.12.2000 · 14 Zitierungen
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13 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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