Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, C., wurde in einem Tanzlokal in Neuchâtel Opfer einer Schlägerei, bei der er ein Schädel-Hirn-Trauma und verschiedene Knochenbrüche erlitt. Das Polizeigericht des Bezirks Neuchâtel erkannte den Täter, K., der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig. C. stellte ein Gesuch um Entschädigung als Opfer der von K. begangenen Straftat. Das Finanz- und Sozialdepartement des Kantons Neuchâtel wies jede Leistung wegen der vom Gesuchsteller begangenen Schuld ab. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid und befand, dass die Schuld von C. so schwerwiegend war, dass sie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem Schaden unterbrach.
C. gelangte an das Bundesgericht, das seine Beschwerde gutgehiess und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufhob. Das Bundesgericht befand, dass die Mitverschuldens des Opfers nicht den vollständigen Verzicht auf eine Genugtuung rechtfertigen könne, aber zu einer Herabsetzung der Entschädigung führen könne.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) und befand, dass die Mitverschuldens des Opfers nicht den vollständigen Verzicht auf eine Genugtuung rechtfertigen könne. Es prüfte auch die Grundsätze der zivilen Haftpflicht und befand, dass die Schuld des Opfers nicht in gleicher Weise wie in Fällen der zivilen Haftpflicht berücksichtigt werden könne.
Das Bundesgericht prüfte auch die Methode zur Berechnung der Entschädigung und befand, dass das…