Art. 14 OHG

Umfang der Leistungen

1 Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.
2 Eine Person mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz Opfer einer Straftat wurde, hat zudem Anspruch auf Kostenbeiträge an die Heilungskosten am Wohnsitz.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Pflicht zur Substanziierung und Bezifferung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen
    · 15.02.2000 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 1, 3 und 12 OHG: Verhältnis familienrechtlicher Kindesschutzmassnahmen zur Opferhilfe
    · 16.04.1999 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Tötung des Vaters, Versorgerschaden, Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz
    · 07.10.2002 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Bemessung und Verzinsung eines opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs
    · 19.01.2006 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz, Anrechnung von Drittleistungen, Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Opfers, Schadenszins
    · 16.03.2005 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Dazu zählen nur solche, die dem Schadensausgleich dienen
    · 22.06.2000 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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