Art. 14 OHG
Umfang der Leistungen
1 Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.
2 Eine Person mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz Opfer einer Straftat wurde, hat zudem Anspruch auf Kostenbeiträge an die Heilungskosten am Wohnsitz.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Pflicht zur Substanziierung und Bezifferung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen20 Zitierungen
-
215 Zitierungen
-
3Tötung des Vaters, Versorgerschaden, Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz12 Zitierungen
-
4Bemessung und Verzinsung eines opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs11 Zitierungen
-
5Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz, Anrechnung von Drittleistungen, Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Opfers, Schadenszins10 Zitierungen
-
6Dazu zählen nur solche, die dem Schadensausgleich dienen10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Längerfristige Hilfe nach Opferhilfegesetz15 Zitierungen
-
10 Zitierungen14.12.2023 · 10 Zitierungen
-
9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.