Erwägungen

X., geboren 1992, ist der Sohn von Y., der am 22. Januar 1997 ermordet wurde. Am 8. Januar 1999 ersuchte X. die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, um Entschädigung und Genugtuung. Die Kantonale Opferhilfestelle hiess das Gesuch um Genugtuung gut, wies aber das Gesuch um Entschädigung ab. X. erhob Beschwerde gegen die Abweisung des Entschädigungsgesuchs, die vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen wurde. In der Folge verpflichtete das Sozialversicherungsgericht den Kanton Zürich, X. eine Entschädigung von Fr. 19'440.- zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Januar 1997 zu bezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 OHG Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, auch dann von der Entschädigung abzuziehen sind, wenn sie bereits bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen nach dem ELG berücksichtigt worden sind. Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip der Opferhilfe, wonach die staatliche Entschädigung nur den Schaden decken soll, der nach Abzug bereits erhaltener Entschädigungen ungedeckt bleibt.

Weiter hält das Bundesgericht fest, dass bei der Bemessung der Entschädigung auch die wirtschaftliche Situation der Mutter des minderjährigen Opfers zu berücksichtigen ist. Gemäss Art. 3a Abs. 4 ELG sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Personen, die im gleichen Haushalt leben, zusammenzurechnen. Dies dient…