Sachverhalt

[T.] stellte am 10. September 1997 bei der Abteilung Opferhilfe des Kantons Zürich einen Antrag auf Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz (OHG) aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 14. September 1995. Die Behörde forderte [T.] auf, die Schadenspositionen einzeln aufzuführen und soweit möglich zu substanziieren. [T.] reichte daraufhin am 24. September 1997 eine Eingabe ein, in der sie Anwaltskosten, Genugtuung oder Entschädigung in Höhe von Fr. 100'000.-, Beratungskosten von Fr. 50'000.- und einen Vorschuss von Fr. 50'000.- beantragte. Da [T.] den Unfall, die erlittenen Verletzungen und ihre persönlichen Verhältnisse nicht näher darlegte, wies die Behörde den Antrag ab. [T.] erhob dagegen Beschwerde, die vom Sozialversicherungsgericht abgewiesen wurde. Das Bundesgericht heisst die daraufhin erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei einem vorsorglichen, fristwahrenden Gesuch nach dem OHG keine detaillierte Bezifferung und Substanziierung des Schadens verlangt werden kann. Allerdings muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde die Informationen liefern, die ihr eine zumindest provisorische Beurteilung der Anspruchsberechtigung ermöglichen. Dazu gehören Angaben zum Unfallhergang, zu den erlittenen Verletzungen sowie zu den persönlichen Verhältnissen des Opfers.

Im vorliegenden Fall hat die Behörde die Beschwerdeführerin lediglich zur Substanziierung der Schadenspositionen aufgefordert, ohne weitere…