Art. 135 OR

Die Verjährung wird unterbrochen: 1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; 2. durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unterbrechung der Verjährung durch Schuldanerkennung (Art. 135 Ziff. 1 OR)
    · 01.10.2008 · 53 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anspruch auf Kostengutsprache bei der Rechtsschutzversicherung
    · 01.07.1993 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Wirtschaftlichkeit der Behandlung; Rückforderungsanspruch; Verwirkung
    · 30.07.2007 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Werkvertrag
    · 27.03.1984 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruchs
    · 19.12.2008 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar; Haftung ausser Inventar; unverschuldete Nichtanmeldung einer Forderung (Art. 590 Abs. 2 ZGB)
    · 13.10.1964 · 29 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.