Art. 135 OR
Die Verjährung wird unterbrochen: 1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; 2. durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unterbrechung der Verjährung durch Schuldanerkennung (Art. 135 Ziff. 1 OR)53 Zitierungen
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2Anspruch auf Kostengutsprache bei der Rechtsschutzversicherung37 Zitierungen
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3Wirtschaftlichkeit der Behandlung; Rückforderungsanspruch; Verwirkung36 Zitierungen
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4Werkvertrag36 Zitierungen
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5Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruchs29 Zitierungen
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6Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar; Haftung ausser Inventar; unverschuldete Nichtanmeldung einer Forderung (Art. 590 Abs. 2 ZGB)29 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Haftpflichtrecht; Verjährung17 Zitierungen
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Kaufvertrag; Verjährung12 Zitierungen
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Verjährung, Regressrecht11 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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