Erwägungen
Der Fall betrifft eine Rückforderung von Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch die CSS Kranken-Versicherung AG und andere Krankenversicherer (Beschwerdeführer) gegenüber der Klinik X. AG (Beschwerdegegnerin). Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Beschwerdegegnerin mehr Patienten zu Lasten der Krankenversicherung behandelt habe, als in der kantonalen Spitalliste Betten zugelassen waren.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hatte die Rückforderungsklage der Beschwerdeführer als verjährt abgewiesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Krankenversicherer grundsätzlich Leistungen zurückfordern können, wenn ein Spital mehr Patienten zu Lasten der Krankenversicherung behandelt, als in der Spitalliste Betten zugelassen sind. Solche unrechtmässig erbrachten Leistungen sind gemäss Art. 25 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVG zurückzuerstatten.
Das Bundesgericht hält weiter fest, dass die einjährige Verwirkungsfrist für die Rückforderung durch das Schreiben der Beschwerdeführer vom 18. Juli 2003 gewahrt wurde, in dem sie ihre Rückforderung…