Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin A. wurde am 27. September 1996 Opfer eines Autounfalls, der durch einen bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin X. Versicherung haftpflichtversicherten Lenker verursacht wurde. Die Beschwerdegegnerin war bis zum 18. Oktober 1998 zu 100% arbeitsunfähig und bezieht seither sowohl von der IV als auch von der Unfallversicherung eine 50%-Rente. Die Beschwerdeführerin erbrachte ergänzende Leistungen und erstellte am 12. Mai 1999 eine Abrechnung über den von ihr zu übernehmenden ungedeckten Erwerbs- und Haushaltschaden. Sie überwies der Beschwerdegegnerin ein Guthaben von Fr. 15'048.45 als Akontozahlung.
Am 7. November 2002 rief der zuständige Direktionsschadeninspektor die Beschwerdegegnerin an, um einen Termin zur Besprechung allfälliger weiterer Schadenersatzansprüche zu vereinbaren. Die Beschwerdegegnerin sagte den Termin jedoch ab und wandte sich an einen Rechtsanwalt. Am 15. Dezember 2004 leitete die Beschwerdegegnerin Klage ein betreffend den ungedeckten Direktschaden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass für die Unterbrechung der Verjährung gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR eine Anerkennung der Forderung durch den Schuldner genügt. Eine Anerkennungshandlung setzt keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus, sondern es genügt, dass der Schuldner vom Gläubiger nach Treu und Glauben als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf.
Im vorliegenden Fall hat der Schadeninspektor der Beschwerdeführerin in einem Telefongespräch mit der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin…