Sachverhalt
Die Beklagten [B.P.] und [U.P.] waren je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 3 in [A.] . Sie begründeten mit öffentlicher Urkunde vom 28. September 1992 Stockwerkeigentum und schieden sieben Stockwerkeinheiten zu Sonderrecht aus. Die Eigentumswohnungen wurden zwischen Juli 1993 und April 1995 veräussert. Die Kläger 2 bis 14 erwarben die Stockwerkeinheiten Nr. 1, 3, 4, 5 und 7. Am 5. März 1999 und 9. Dezember 1999 rügten die Kläger Mängel am Dach der Liegenschaft. Die Beklagten verzichteten auf die Einrede der Verjährung. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft [V.] leitete eine Betreibung ein und beantragte eine Sühnverhandlung. Die Kläger 2 bis 14 traten dem Verfahren bei und beantragten die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 200'000.-- oder zur Durchführung einer Totalsanierung des Daches.
Das Bezirksgericht Bülach wies die Klage gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft [V.] und [M.S.] ab, verwarf jedoch die Verjährungseinrede der Beklagten hinsichtlich der Kläger 2 bis 5 und 7 bis 14. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung. Die Beklagten legten Berufung ein und beantragten die Abweisung der Klage.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Handlungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft [V.] auch für die Kläger 2 bis 5 und 7 bis 14 verjährungsunterbrechende Wirkung haben. Es stellte fest, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft [V.] keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und dass die Rechte und Pflichten bei den einzelnen Stockwerkeigentümern liegen.
Das Bundesgericht entschied, dass die Verjährung durch die Handlungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft [V.] unterbrochen wurde, da die Beklagten nach dem Vertrauensprinzip erkennen konnten, wessen Ansprüche geltend gemacht wurden. Die Beklagten hatten auf die Einrede der Verjährung verzichtet und waren sich bewusst, dass die Mängelrechte den einzelnen Eigentümern und nicht der Gemeinschaft zustehen.
Das Bundesgericht…