Art. 50 OG

Wiederherstellung

1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2 Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berufung gegen einen Zwischenentscheid (Art. 50 OG)
    · 04.03.1992 · 50 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Berufungsfähigkeit von Vor- oder Zwischenentscheiden (Art. 50 Abs. 1 OG); Entschädigungsanspruch bei Unmöglichkeit der Teilung der Austrittsleistung (Art. 124 Abs. 1 ZGB)
    · 23.07.2001 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Berufung gegen ein Teilurteil, in dem die Gültigkeit von zwei Testamenten nur bezüglich des zuletzt verfassten beurteilt worden war (Art. 48 Abs. 1 OG und Art. 50 Abs. 1 OG); Auslegung dieses Testamentes
    · 25.06.1998 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Berufung gegen einen Zwischenentscheid bei subjektiver Klagenhäufung (Art. 50 Abs. 1 OG)
    · 10.04.1996 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Aktienrechtliche Verantwortlichkeit. 1. Art. 50 Abs. 1 OG
    · 14.09.1981 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Gerichtsstand des Schutzortes bei Patentverletzung; subjektive Klagenhäufung (Art. 109 IPRG und Art. 66 PatG)
    · 07.10.2002 · 13 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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