Sachverhalt

Die [X. AG] (Beschwerdeführerin) und [Y.] (Beschwerdegegner) waren an einem Rechtsstreit beteiligt, der vor dem Zivilgericht des Saanebezirks und später vor dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, geführt wurde. Der Beschwerdegegner hatte nach einer Huftoperation im Mai 1999 im Hotel [Z.] , einer Thermalanlage mit Hotelbetrieb, gewohnt und sich in der Nacht vom 26. auf den 27. Mai 1999 verletzt, als ein hochgeklapptes Bett herunterfiel und seinen Arm zwischen den beiden Betten einklemmte. Der Beschwerdegegner musste sich verschiedenen Operationen unterziehen und litt unter einer stark eingeschränkten Funktionsfähigkeit seines Arms.

Am 19. Mai 2004 reichte der Beschwerdegegner Klage ein und verlangte die Bezahlung eines richterlich zu bestimmenden, Fr. 8'000.-- übersteigenden Betrags nebst Zins zu 5 % ab Unfalldatum. Das Zivilgericht befand, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Haftung der Beschwerdeführerin für den Vermögensschaden des Beschwerdegegners dem Grundsatz nach gegeben seien. Das Kantonsgericht Freiburg wies eine dagegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 19. Februar 2007 sei aufzuheben und die Klage vom 19. Mai 2004 sei vollumfänglich abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten war und somit auf das Verfahren anwendbar war. Das Gericht prüfte, ob die Beschwerde zulässig war, und stellte fest, dass der angefochtene Entscheid nicht einen Endentscheid darstellte, sondern ein Zwischenentscheid war.

Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids vorlagen, und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hatte, weshalb die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1…