Art. 91 BGG

Teilentscheide

Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
  1. a. nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
  2. b. das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 90, 91 und 93 BGG: End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide
    · 25.07.2007 · 340 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente; Teil- und Zwischenentscheid
    · 06.04.2009 · 163 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Teilentscheid; unabhängige Beurteilungsmöglichkeit objektiv gehäufter Rechtsbegehren
    · 15.01.2009 · 159 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 90 ff
    · 27.07.2015 · 128 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Baurechtlicher "Vorentscheid"; Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
    · 21.11.2008 · 89 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 90 ff
    · 10.09.2018 · 88 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.