Erwägungen
Der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg führte gegen [Y.] ein Strafverfahren wegen Steuerbetrugs und Urkundenfälschung. In diesem Zusammenhang ordnete er eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bei [X.] , dem Steuerexperten und Treuhänder des Beschuldigten [Y.] , in Zürich an. Bei der Durchsuchung wurden 1007 Computerdateien mit Suchbegriffen, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen [Y.] standen, beschlagnahmt und versiegelt. Das Kantonsgericht Freiburg hob die Siegelung teilweise auf und ordnete an, dass Dateien, die nur einen von 21 spezifischen Suchbegriffen enthielten, zu löschen seien, bevor die übrigen Dateien entsiegelt werden. [X.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschwerde von [X.] , dem Treuhänder des Beschuldigten, zulässig ist, da es sich um einen Teilentscheid handelt, der das Verfahren für ihn abschliesst. Hinsichtlich der Rügen prüft das Bundesgericht lediglich, ob eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorliegt.
Das Bundesgericht erachtet die Rüge der fehlenden Erstellung eines Protokolls über den Kopier- und Löschvorgang als unbegründet, da die Behörden an die Angaben gebunden sind, dass nur Dateien mit den zulässigen Suchbegriffen kopiert wurden, und der Beschwerdeführer Gelegenheit hat, bei…