Art. 130 StPO
Notwendige Verteidigung
Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
- a. die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
- b. ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
- c. sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
- d. die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
- e. ein abgekürztes Verfahren (Art. 358–362) durchgeführt wird.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1E. 2.3)133 Zitierungen
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2Amtliche und notwendige Verteidigung; Vorschlagsrecht des Beschuldigten betreffend die Person des amtlichen Verteidigers; Verbot des Selbstbelastungszwangs79 Zitierungen
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3Parteientschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens47 Zitierungen
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4Entfernung eines Einvernahmeprotokolls aus den Untersuchungsakten wegen angeblicher Unverwertbarkeit; nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil35 Zitierungen
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5Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils26 Zitierungen
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6Persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung25 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mehrfacher Diebstahl sowie Anstiftung dazu etc.; notwendige Verteidigung, geheime Überwachungsmassnahmen72 Zitierungen
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Strafverfahren; amtliche Verteidigung36 Zitierungen
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Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind; Willkür25 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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