Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt [X.] , wurde am 13. Juli 2011 von der Staatsanwältin als amtlicher Verteidiger von [Y.] bestellt, der wegen Verdachts auf mehrfache qualifizierte Vergewaltigung, mehrfache qualifizierte sexuelle Nötigung, Drohung und Nötigung unter Untersuchungshaft stand. Der Beschwerdeführer erhob am 22. September 2011 im Namen von [Y.] Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft. Die Anklagekammer wies die Beschwerde ab und verweigerte dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragte, die amtliche Verteidigung für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und ihn angemessen zu entschädigen.

Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält an der Beschwerde fest.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt ist. Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist beschwerdelegitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht als amtlicher Verteidiger für das vorinstanzliche Verfahren eingesetzt war. Die Vorinstanz war zuständig, darüber zu befinden, ob die beschuldigte Person für das vor ihr geführte Haftbeschwerdeverfahren Anspruch auf einen unentgeltlichen…