Sachverhalt

Am 24. Juni 2014 erließ die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Angriffs. Gegen diesen Strafbefehl erhob einer der Geschädigten am 14. Juli 2014 Einsprache, woraufhin die Führung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich übertragen wurde.

Am 21. November 2014 beantragte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft, das Protokoll seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2014 – welche ohne Beizug eines Verteidigers stattfand – aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter Verschluss zu halten. Zudem verlangte er die Wiederholung der Einvernahme in Anwesenheit des am 25. August 2014 bestellten amtlichen Verteidigers. Die Staatsanwaltschaft wies diese Anträge mit Verfügung vom 24. November 2014 ab.

Der Beschuldigte erhob am 4. Dezember 2014 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welche die III. Strafkammer mit Beschluss vom 10. Februar 2015 abwies. Gegen diesen Beschluss reichte der Beschuldigte am 18. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Entfernung des Einvernahmeprotokolls aus den Akten sowie dessen Unterverschlusshaltung bis zum Verfahrensabschluss.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wonach ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur erforderlich ist. Ein solcher Nachteil liegt vor, wenn er durch einen späteren Endentscheid nicht mehr behoben werden kann. Der alleinige Umstand, dass ein bestrittenes Beweismittel in den Akten verbleibt, begründet grundsätzlich keinen solchen Nachteil, da der Beschwerdeführer seine Einwände gegen die Verwertbarkeit bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann. Der Sachrichter ist verpflichtet, unzulässige Beweise von den zulässigen zu trennen und darf letztere nicht verwerten. Gegen dessen Urteil steht dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung und schließlich die Beschwerde an das Bundesgericht offen.

Ausnahmen von dieser Regel sind nur in eng begrenzten Fällen anzunehmen, insbesondere wenn das Gesetz die sofortige Rückgabe oder Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (z. B. Art. 248, 271 Abs. 3, 277, 289 Abs. 6 StPO) oder wenn die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit muss geltend gemacht werden, etwa bei Verletzung geschützter Privatgeheimnisse. Ein rein faktisches Interesse des Beschuldigten, belastende Beweisergebnisse zu vermeiden, genügt nicht.

Im vorliegenden Fall wurde die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten am 24. Juni 2014 ohne Verteidiger durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Einvernahme war jedoch noch nicht erkennbar, dass dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohen würde, da die Schwere der Verletzungen des Geschädigten erst später bekannt wurde. Die…