Art. 131 StPO

Sicherstellung der notwendigen Verteidigung

1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2 Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.
3 Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    E. 2.3)
    · 03.04.2017 · 55 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Entfernung eines Einvernahmeprotokolls aus den Untersuchungsakten wegen angeblicher Unverwertbarkeit; nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil
    · 29.07.2015 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung
    · 07.08.2019 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 06.12.2011 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Mehrfacher Diebstahl sowie Anstiftung dazu etc.; notwendige Verteidigung, geheime Überwachungsmassnahmen
    · 25.10.2017 · 74 Zitierungen Zusammenfassung
  • Einstellung des Strafverfahrens (sexuelle Handlungen mit einem Kind)
    · 18.04.2018 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  • Gewerbsmässiger Betrug; Strafzumessung
    · 03.02.2021 · 26 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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