Erwägungen

Der Fall betrifft einen 17-jährigen Beschuldigten (Beschwerdegegner 2), der verdächtigt wurde, sexuelle Handlungen mit einem Kind (der Beschwerdeführerin) begangen zu haben. Die Mutter der Beschwerdeführerin erstattete am 23. April 2015 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 2. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau verfügte am 6. März 2017 die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 2. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Thurgau am 29. Juni 2017 abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdegegners 2 am 28. April 2015 ohne Anwesenheit eines Verteidigers unzulässig war, da der Beschwerdegegner 2 zu diesem Zeitpunkt bereits der Begehung einer Straftat verdächtigt wurde und somit ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag. Das Bundesgericht erachtete das daraufhin abgelegte Geständnis des Beschwerdegegners 2 als absolut unverwertbar.

Hinsichtlich der Beweiswürdigung der übrigen Beweise kam das Bundesgericht jedoch zum Schluss, dass die Vorinstanz die Einstellung des Verfahrens zu Recht verfügt hatte, da kein hinreichender…