Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, das [A.A.] und [B.A.] des gewerbsmäßigen Betrugs zum Nachteil der Stadt Biel für schuldig befunden hatte. [A.A.] wurde zusätzlich des Betrugs am 16. März 2006 für schuldig erklärt. [A.A.] wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und [B.A.] zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführer die Sozialhilfebehörde durch aktive Täuschungshandlungen arglistig irregeführt haben. Sie machten gegenüber der Behörde wahrheitswidrige Angaben, dass [A.A.] arbeitslos sei, obwohl er in Wahrheit einer Erwerbstätigkeit nachging und Einkünfte von über 279'000 Franken erzielte. Die Beschwerdeführer unterschrieben zudem Monatsbudgets, in denen diese Einkünfte nicht aufgeführt waren, und verschwiegenen der Behörde ein Bankkonto, über das [A.A.] die Lohneingänge abwickelte.
Das Bundesgericht sah die Voraussetzungen für Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als erfüllt an. Die Täuschungen der Beschwerdeführer waren arglistig, da die…