Erwägungen
In diesem Fall geht es um mehrfachen Diebstahl und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, die dem Beschwerdeführer 1 ([X.] ) zur Last gelegt werden. Der Beschwerdeführer 2 ([Y.] ) wird der Anstiftung zu diesen Delikten sowie der Hehlerei beschuldigt. Die Beschwerdeführer wurden am 12. April 2013 vorläufig festgenommen, nachdem der Beschwerdeführer 1 dem Beschwerdeführer 2 ein von der Polizei chemisch präpariertes Paket übergeben hatte.
Das Bundesgericht vereinigt die Verfahren 6B_178/2017 und 6B_191/2017, da sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.
Erwägungen
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung spätestens nach der vorläufigen Festnahme am 12. April 2013 erfüllt waren. Da der Beschwerdeführer 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht verteidigt war, sind die vor der Bestellung des Verteidigers am 16. April 2013 erfolgten Einvernahmen vom 12. und 13. April 2013 nicht verwertbar.
Hingegen sind die vor der vorläufigen Festnahme erhobenen Beweise, insbesondere die polizeiliche Observation vom 12. April 2013 und die…