Art. 280 StPO

Zweck des Einsatzes

Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um:
  1. a. das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen;
  2. b. Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen;
  3. c. den Standort von Personen oder Sachen festzustellen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Voraussetzung und Durchführung der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten
    · 02.11.2018 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Polizeiliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz; Beweisverwertungsverbot
    · 20.12.2018 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Unverhältnismässigkeit der Verbindung der Wegweisungs- und Fernhaltungsmassnahmen mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB
    · 29.04.2020 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Aufzeichnungen im Ausland mithilfe eines technischen Überwachungsgerätes (Mikrofon)
    · 15.11.2019 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten
    · 21.03.2017 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Software-basierter Keylogger als Überwachungsgerät
    · 18.06.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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