Art. 280 StPO
Zweck des Einsatzes
Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um:
- a. das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen;
- b. Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen;
- c. den Standort von Personen oder Sachen festzustellen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Voraussetzung und Durchführung der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten14 Zitierungen
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2Polizeiliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz; Beweisverwertungsverbot8 Zitierungen
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3Unverhältnismässigkeit der Verbindung der Wegweisungs- und Fernhaltungsmassnahmen mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB7 Zitierungen
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4Aufzeichnungen im Ausland mithilfe eines technischen Überwachungsgerätes (Mikrofon)7 Zitierungen
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5Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten5 Zitierungen
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6Software-basierter Keylogger als Überwachungsgerät0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Einstellung der Strafuntersuchung8 Zitierungen
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Strafverfahren; Überwachungsmassnahmen5 Zitierungen
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Mehrfacher Diebstahl sowie Anstiftung dazu etc.; notwendige Verteidigung, geheime Überwachungsmassnahmen5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.