Erwägungen
Im Rahmen eines Strafverfahrens, das die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen [A.] wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz führt, hat das Zwangsmassnahmengericht die Überwachung des Standorts des Fahrzeugs des Beschuldigten mittels Installation eines GPS-Senders genehmigt. Bei dieser Überwachung stellte sich heraus, dass das Fahrzeug viermal mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren war.
Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin beim Zwangsmassnahmengericht die Erlaubnis, diese zufälligen Erkenntnisse im Strafverfahren gegen [A.] verwerten zu dürfen. Das kantonale Gericht hob diese Entscheidung jedoch auf und ordnete die Vernichtung der erlangten Beweise an.
Die Generalstaatsanwaltschaft legte daraufhin Beschwerde in Strafsachen gegen diese Entscheidung ein, da ihrer Ansicht nach die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verwertung der zufälligen Erkenntnisse erfüllt waren.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es vertrat die Auffassung, dass die Installation eines GPS-Senders den Voraussetzungen von Art. 269 StPO unterliegt, insbesondere dem Vorliegen dringender Verdachtsmomente für eine der in Art. 269 Abs. 2 StPO aufgeführten Straftaten. Die zufällig entdeckten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung fallen jedoch nicht unter diesen Katalog.
Das Bundesgericht lehnte auch das Argument der…