Art. 273 StPO
Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs
1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Abs. 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:
- a. diejenigen des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Bst. b des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) der beschuldigten Person, einer Drittperson nach Artikel 270 Bst. b des vorliegenden Gesetzes oder einer geschädigten Person;
- b. diejenigen des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Abs. 1 Bst. b BÜPF der beschuldigten Person oder einer Drittperson nach Artikel 270 Bst. b des vorliegenden Gesetzes.
2 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
3 Auskünfte nach Abs. 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Online-Recherche und vorläufige Sicherstellung von Chat-Verläufen auf einem digitalen sozialen Netzwerk; Entsiegelung36 Zitierungen
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2Erhebung von Mobiltelefon-Randdaten; Überwachung des Fernmeldeverkehrs mittels Antennensuchlauf28 Zitierungen
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3Art. 246-248 und Art. 263 StPO21 Zitierungen
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4Rückwirkende Internet-Teilnehmeridentifikation (IP-Adresse), Sechsmonats-Frist19 Zitierungen
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518 Zitierungen
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6Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 67a IRSG18 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen
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7 Zitierungen
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6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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