Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts von Sexualdelikten (insbesondere Kinderpornographie). Am 13. August 2012 verfügte sie die rückwirkende Teilnehmeridentifikation eines Internetanschlusses (IP-Adresse) für den Zeitraum vom 2. Juni bis 20. Juli 2011. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das entsprechende Bewilligungsgesuch der Staatsanwaltschaft am 17. August 2012 ab.

Gegen den Nichtbewilligungsentscheid gelangte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Genehmigung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation für den verfügten Zeitraum.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei Delikten, die über das Internet begangen wurden, Art. 14 Abs. 4 BÜPF als "lex specialis" gegenüber Art. 273 Abs. 3 StPO vorgeht. Art. 14 Abs. 4 BÜPF sieht keine zeitliche Befristung für die rückwirkende Erhebung von Daten vor.

Die von der Staatsanwaltschaft am 13. August 2012 verfügte…