Sachverhalt
Die Entscheidung betrifft eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Tribunals der Massnahmen zur Sicherstellung (TMC) des Kantons Aargau, eine Überwachungsmassnahme im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Raubüberfällen zu genehmigen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hatte die Genehmigung für einen Antennensuchlauf beantragt, um die Telefonnummern zu identifizieren, die während eines Zeitraums von zwei Stunden mit Mobilfunkantennen in der Nähe des Tatorts in Berikon (AG) kommuniziert hatten.
Das TMC hatte diesen Antrag abgelehnt und festgestellt, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Beschwerde bei dem Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung der Entscheidung und die Genehmigung der Überwachungsmassnahme.
Erwägungen
Einführung
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Entscheidung des TMC anfechtbar sei. Die Staatsanwaltschaft hatte ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Entscheidung, da die Ablehnung der Telefonüberwachung zu einem erheblichen Beweisverlust für die Untersuchung führen könnte.
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Antennensuche
Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Antennensuche im Rahmen einer Strafuntersuchung. Es kam zu dem Schluss, dass die Überwachungsmassnahme gerechtfertigt sei, da ein hinreichender Tatverdacht vorliege und andere Ermittlungsmethoden fehlgeschlagen seien. Die Telefonüberwachung…