Sachverhalt
Der Beschuldigte befand sich in Untersuchungshaft wegen des Verdachts des qualifizierten Kokainhandels. Anfang Juni 2016 wurde ein Zettel mit seinen Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) zu seinem Facebook-Account in einem Aufgabenheft sichergestellt, das er einer Sprachlehrerin zukommen lassen wollte. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland liess daraufhin am 9. Juni 2016 online, unter Verwendung der ermittelten Zugangsdaten, das Facebook-Konto des Beschuldigten durch die Kantonspolizei sichten und beweisrelevante Chat-Nachrichten vorläufig sicherstellen. Der Beschuldigte beantragte am 26. September 2016 die Siegelung sämtlicher erhobener Aufzeichnungen, woraufhin die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch stellte. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2016 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch teilweise gut. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 30. Januar 2017 an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die vollständige Abweisung des Entsiegelungsgesuches.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Online-Recherche und vorläufige Sicherstellung der Chat-Nachrichten auf Facebook mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) vereinbar waren. Es stellte fest, dass die Artikel 269–279 StPO auf sogenannte abgeleitete Internetdienste wie Facebook nicht anwendbar sind, da diese keine Fernmeldedienst-Anbieter im Sinne des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) sind. Die Erhebung der Daten erfolgte nicht durch eine Fernmeldeüberwachung, sondern durch eine Online-Recherche auf dem passwortgeschützten Facebook-Konto des Beschuldigten, zu dem die Ermittlungsbehörden durch einen sichergestellten Kassiber Zugang erlangt hatten.
Das Gericht betonte, dass die Nutzung des Internets für strafrechtliche Ermittlungen grundsätzlich zulässig ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall lag Gefahr im Verzug vor, da der Beschuldigte versucht hatte, seine Zugangsdaten als Kassiber aus dem Gefängnis zu schmuggeln und damit Kollusionshandlungen vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaft war daher berechtigt, die sichergestellten Zugangsdaten zu verwenden, um die Online-Recherche durchzuführen und die Chat-Nachrichten vorläufig sicherzustellen. Diese Massnahmen stützten sich auf die Artikel 246, 241 Abs. 3, 263 Abs. 3 und 265 Abs. 4 StPO, die eine vorläufige Sicherstellung von Beweismitteln in dringenden Fällen ermöglichen.
Das Bundesgericht wies zudem den Einwand des Beschuldigten zurück, dass die Erhebung der Daten gegen das Territorialitätsprinzip verstoße. Da die Online-Recherche von inländischen Servern aus erfolgte und keine hoheitlichen Handlungen im Ausland vorgenommen wurden, lag kein Verstoß gegen…