Art. 197 StPO

Grundsätze

1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
  1. a. sie gesetzlich vorgesehen sind;
  2. b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
  3. c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
  4. d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2 Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Hinreichender Tatverdacht bei Zwangsmassnahmen; Erstellung von DNA-Profilen; erkennungsdienstliche Erfassung
    · 10.12.2014 · 470 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten
    · 24.04.2019 · 264 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Arzt- und Patientengeheimnis, Entsiegelung von ärztlichen Aufzeichnungen und Unterlagen
    · 21.11.2014 · 174 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Beschränkung von Grundrechten durch ein DNA-Profil und eine erkennungsdienstliche Erfassung bei der Teilnahme an einer friedlichen Kundgebung
    · 22.04.2021 · 146 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 30.05.2016 · 137 Zitierungen
  6. 6
    Berufsgeheimnis, Entsiegelung von Anwaltsakten
    · 10.10.2012 · 135 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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