Art. 197 StPO
Grundsätze
1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
- a. sie gesetzlich vorgesehen sind;
- b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
- c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
- d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2 Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Hinreichender Tatverdacht bei Zwangsmassnahmen; Erstellung von DNA-Profilen; erkennungsdienstliche Erfassung470 Zitierungen
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2Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten264 Zitierungen
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3Arzt- und Patientengeheimnis, Entsiegelung von ärztlichen Aufzeichnungen und Unterlagen174 Zitierungen
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4Beschränkung von Grundrechten durch ein DNA-Profil und eine erkennungsdienstliche Erfassung bei der Teilnahme an einer friedlichen Kundgebung146 Zitierungen
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5137 Zitierungen
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6Berufsgeheimnis, Entsiegelung von Anwaltsakten135 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entnahme einer DNA-Probe und erkennungsdienstliche Erfassung119 Zitierungen
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70 Zitierungen
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Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung63 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.