Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin X. wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit der gegen sie angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sowie der Entnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils. Die Maßnahmen wurden im Zusammenhang mit einer Sachbeschädigung während eines Asylsymposiums an der Universität Bern am 30. Januar 2013 angeordnet. Die Kantonspolizei Bern nahm die Personalien von X. und drei weiteren Personen auf und leitete eine erkennungsdienstliche Erfassung sowie eine DNA-Profil-Erstellung ein. Die Staatsanwaltschaft bestätigte die Maßnahmen schriftlich am 31. Januar 2013, obwohl die Universität Bern noch am selben Tag mitteilte, dass keine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung erstattet werde und die Tische unbeschädigt gereinigt werden konnten. Die Staatsanwaltschaft begründete die Maßnahmen damit, dass eine der festgenommenen Personen bereits zehn Tage zuvor eine Störung einer Asylkonferenz versucht habe und aufgrund der Weigerung der Personen, Aussagen zu machen, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für weitere Delikte bestehe.
Rechtsweg:
X. wurde mit Strafbefehl vom 13. März 2013 wegen Verunreinigung fremden Eigentums zu einer Busse von 100 CHF verurteilt. Die Staatsanwaltschaft verfügte zudem die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils nach Rechtskraft. X. erhob Einsprache und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen sowie eine Genugtuung von 1 CHF. Das Regionalgericht Bern-Mittelland und das Obergericht des Kantons Bern wiesen die Einsprache bzw. die Beschwerde ab und bestätigten die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen. X. führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Hinreichender Tatverdacht als Voraussetzung für Zwangsmassnahmen:
Das Bundesgericht betont, dass Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 StPO nur angeordnet werden dürfen, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Dieser muss auf erheblichen und konkreten Hinweisen beruhen, die eine strafbare Handlung plausibel erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall fehlten solche konkreten Anhaltspunkte. Die bloße Weigerung der Beschwerdeführerin und der anderen Personen, Aussagen zu machen, sowie der Versuch einer anderen Person, zehn Tage zuvor eine Konferenz zu stören, reichen nicht aus, um einen hinreichenden Tatverdacht für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zu begründen. Die Vorinstanzen hätten daher prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Maßnahmen tatsächlich erfüllt waren.
Kompetenz zur Anordnung von DNA-Profil-Erstellungen:
Das Bundesgericht stellt klar, dass die Erstellung eines DNA-Profils nach Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO nicht routinemäßig erfolgen darf. Die Polizei darf zwar nicht-invasive Probenahmen anordnen, die Erstellung des Profils selbst obliegt jedoch der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. Eine generelle Weisung der Generalstaatsanwaltschaft, die Analyse von DNA-Proben zur Erstellung eines Profils in allen Fällen von Art. 255 Abs. 1 lit. a–c StPO vorzunehmen, ist bundesrechtswidrig. Eine solche Praxis hebt die gesetzlich vorgesehene Differenzierung zwischen Probenahme und Profil-Erstellung auf und überträgt die Anordnungskompetenz faktisch der Polizei, was gegen das Gesetz verstößt.
Dringlichkeit und Verhältnismäßigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung:
Die erkennungsdienstliche Erfassung nach Art. 260 StPO darf nur in dringenden Fällen mündlich angeordnet werden, ist jedoch nachträglich schriftlich zu bestätigen. Im vorliegenden Fall fehlte es an der erforderlichen Dringlichkeit. Die Identität und der Wohnort der Beschwerdeführerin waren bekannt, und die Maßnahmen…