Sachverhalt

Das Bundesgericht beurteilte im Beschwerdeverfahren 1B_17/2019 vom 24. April 2019 die Rechtmässigkeit der Anordnung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, von einem bereits vorhandenen Wangenschleimhautabstrich des Beschwerdeführers A. ein DNA-Profil zu erstellen. Der Beschwerdeführer war wegen Drohung, Sachbeschädigung, einfacher Körperverletzung und eventuell Hausfriedensbruch angeklagt, nachdem er am 15. Januar 2018 bei einer Arztpraxis mit einem Brecheisen die Eingangstüre aus Glas, einen Blumentopf und die Dachrinne beschädigt sowie den Arzt und dessen Mitarbeiter bedroht haben soll. Der Arzt erlitt durch Glassplitter oberflächliche Schnittwunden.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am 9. Juli 2018 die Erstellung eines DNA-Profils aus dem bereits vorhandenen Wangenschleimhautabstrich des Beschwerdeführers. Gegen diese Verfügung erhob A. beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde, welche mit Beschluss vom 15. November 2018 abgewiesen wurde. Anschliessend reichte A. am 7. Januar 2019 eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die unverzügliche Löschung des bereits erstellten DNA-Profils.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte in seiner Erwägung zunächst die ständige Rechtsprechung, wonach Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines DNA-Profils auch im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten bietet. Die Bestimmung diene nicht nur der Aufklärung bereits begangener Delikte, sondern auch der Identifizierung von Tätern unbekannter oder zukünftiger Straftaten. Dies ergebe sich aus der systematischen Auslegung in Verbindung mit Art. 259 StPO und Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz (LFADN), welche die präventive Wirkung von DNA-Profilen betonen. Die teleologische Auslegung überwiege hier die wörtliche Interpretation, da sie dem Zweck der Norm – der effektiven Strafverfolgung und Prävention – besser gerecht werde. Die Gegenmeinung, welche eine engere Auslegung fordere, wurde als nicht überzeugend erachtet.

Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Massnahme führte das Bundesgericht aus, dass die Erstellung eines DNA-Profils zur Prävention künftiger Straftaten nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sei. Erforderlich seien erhebliche und konkrete Anhaltspunkte, dass die beschuldigte Person in zukünftige Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO sei zwar für die Anlasstat erforderlich, nicht jedoch für die präventiv angestrebten zukünftigen Straftaten. Die Vorinstanz hatte im vorliegenden Fall solche Anhaltspunkte für zukünftige Sachbeschädigungen bejaht, was das Bundesgericht als ausreichend erachtete. Die blosse Möglichkeit zukünftiger Delikte reiche indes nicht aus; vielmehr müssten konkrete Umstände vorliegen, die eine solche Prognose rechtfertigen.

Das Bundesgericht betonte ferner, dass die Massnahme trotz des Eingriffs in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) verhältnismässig sei. Der…