Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau führte eine Strafuntersuchung gegen X. wegen des Verdachts der Veruntreuung und Geldwäscherei. Am 1. September 2010 liess das Kantonale Untersuchungsrichteramt das Wohnhaus der Beschuldigten durchsuchen. Diverse Akten wurden sichergestellt und auf Antrag der Beschuldigten versiegelt.

Am 21./22. September 2010 schieden Untersuchungsrichteramt und Beschuldigte gemeinsam jene Akten aus, die versiegelt bleiben sollten, jene zur Durchsuchung freigegebenen und jene für die Untersuchung nicht relevanten. Am 8. Oktober 2010 beantragte das Untersuchungsrichteramt die Entsiegelung der noch versiegelten Aufzeichnungen.

Das Entsiegelungsverfahren wurde am 4. Januar 2011 vom Präsidenten der Anklagekammer wegen des Inkrafttretens der StPO an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau überwiesen. Dieses verfügte am 3. März 2011 die weitere Sicherstellung. Am 24. August 2011 erfolgte eine parteiöffentliche Triage, und mit Entscheid vom 16. September 2011 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung eines Teils der Akten. Dem Entscheid zufolge wurden auch Anwaltsakten eines mitbeschuldigten Anwalts zur Durchsuchung freigegeben. Der Beschuldigten wurde zudem eine Entscheidgebühr von Fr. 10'000.- auferlegt.

Die Beschuldigte gelangte mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie verlangte die Aufhebung des Entsiegelungsentscheides und der Zwischenverfügung, die Ausnahme weiterer Unterlagen von der Entsiegelung (Ziff. 1.2-1.7 des Dispositivs) sowie die Aufhebung der Kostenauflage. Sie rügte im Wesentlichen eine Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses, einen fehlenden Deliktszusammenhang und eine unrechtmässige Kostenauflage nach Art. 426 StPO.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, inwieweit sich die Beschwerdeführerin auf das anwaltliche Berufsgeheimnis als Entsiegelungshindernis berufen kann (Art. 171 Abs. 1, Art. 248 Abs. 1, Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO). Ein absolutes Beschlagnahme- und Entsiegelungsverbot gilt für Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung. Korrespondenz mit nicht selbst beschuldigten Anwälten ist hingegen geschützt, sofern im gleichen Sachzusammenhang keine Mitbeschuldigung besteht.

Die Korrespondenz mit einem mitbeschuldigten Anwalt und Notar sowie Akten, die nicht die geschützte anwaltliche Tätigkeit betrafen, konnten zur Durchsuchung freigegeben werden. Ein in der Sache selbst mitbeschuldigter Anwalt kann untersuchungsrelevante Beweisunterlagen nicht dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehen, indem er Büropartner oder ausländische Korrespondenzanwälte substituiert. Dies würde dem Sinn und Zweck von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO widersprechen. Anders wäre bei unabhängigen Mandatsverhältnissen mit nicht beschuldigten Anwälten oder in nicht untersuchungsrelevanten Sachbereichen zu entscheiden, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht konkret darlegte.

Zur sachlichen Konnexität hielt das Bundesgericht fest, dass der Entsiegelungsrichter offensichtlich irrelevante Gegenstände auszusondern hat. Die Staatsanwaltschaft muss im Entsiegelungsgesuch darlegen, inwiefern die versiegelten Gegenstände verfahrenserheblich sein können. Die betroffene Person hat ihrerseits die Obliegenheit, das Zwangsmassnahmengericht bei der Sichtung zu unterstützen und jene Gegenstände zu benennen, die der Geheimhaltung unterliegen oder offensichtlich keinen Sachzusammenhang aufweisen (Art. 248 StPO; BGE 137 IV 189). Dies gilt besonders bei sehr umfangreichen Datenmengen. Eine pauschale Bestreitung genügt nicht.

Im vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdeführerin selbst beschuldigt ist, war nach Art. 197 Abs. 2 StPO keine besondere Zurückhaltung geboten. Sie hatte im…