Sachverhalt

Das Bundesgericht beurteilte im Beschwerdeverfahren 1B_285/2020 vom 22. April 2021 die Rechtmäßigkeit einer DNA-Profilierung und erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers A., der an den Klima-Aktionstagen am 8. Juli 2019 in Basel an einer friedlichen Sitzblockade vor dem UBS-Gebäude teilgenommen hatte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt leitete gegen A. ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Nötigung, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diensterschwerung ein. Am 8. Juli 2019 ordnete sie die erkennungsdienstliche Erfassung (Fingerabdrücke und nicht-invasive Probenahme) sowie die Erstellung eines DNA-Profils an. A. erhob dagegen Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt, das die Beschwerde am 20. März 2020 abwies. A. reichte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Maßnahmen sowie die Vernichtung der bereits erhobenen Daten.

Der Sachverhalt umfasst folgende Kernpunkte

  • Teilnahme an einer friedlichen Kundgebung: A. und weitere Aktivist:innen umstellten das UBS-Gebäude in Basel, brachten mit Kohle Parolen an Fassaden an, klebten Überwachungskameras ab und blockierten Eingänge mit Holzbarrikaden und Kohlehaufen. Trotz Aufforderung durch die Polizei verließen A. und andere die Örtlichkeit nicht und wurden in der Folge weggetragen und vorläufig inhaftiert.
  • Anordnung der Zwangsmassnahmen: Die Staatsanwaltschaft erließ am 8. Juli 2019 einen Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung und DNA-Profilierung. Die Vorinstanz bestätigte diese Maßnahmen mit der Begründung, A. gehöre zum „renitenten Kern“ der Demonstrierenden.
  • Rechtliche Grundlage und Verhältnismäßigkeit: A. rügte die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Teilnahme an einer friedlichen Versammlung und die damit verbundenen Grundrechtseingriffe in die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) sowie die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 16 BV).

Erwägungen

1. Gesetzliche Grundlagen und Eingriffsvoraussetzungen Das Bundesgericht bestätigte, dass die Erstellung eines DNA-Profils und die erkennungsdienstliche Erfassung nach Art. 255 Abs. 1 lit. a und Art. 260 StPO grundsätzlich zulässig sind, sofern ein hinreichender Tatverdacht besteht und die Maßnahmen zur Aufklärung von Straftaten oder zur Verhinderung zukünftiger Delikte geeignet sind. Allerdings betonte das Gericht, dass diese Maßnahmen nicht routinemäßig angeordnet werden dürfen und einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegen. Die gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf zukünftige Delikte wurde anerkannt, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für eine weitere Straffälligkeit des Beschuldigten vorliegen.

2. Kritik an der bisherigen Rechtsprechung Das Bundesgericht verwies auf die Kritik in der Lehre und beim EGMR an der bisherigen Annahme, dass die Erstellung eines DNA-Profils einen lediglich leichten Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung darstelle. Die Kritik bezieht sich insbesondere auf die erweiterten Verwendungsmöglichkeiten von DNA-Profilen (z. B. Phänotypisierung) und die Gefahr einer Zweckentfremdung. Das Gericht ließ jedoch offen, ob es an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, da im konkreten Fall die gesetzliche Grundlage für die Maßnahmen gegeben war.

3. Fehlende Eignung der Maßnahmen zur Aufklärung der Anlasstat Das Bundesgericht stellte fest, dass weder die DNA-Profilierung noch die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung der Anlasstat geeignet waren. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers war aufgrund seiner Festnahme „in flagranti“ zweifelsfrei erwiesen, und es gab keine Hinweise darauf, dass DNA-Spuren oder Fingerabdrücke auf beschädigten Gegenständen gesichert wurden. Die Maßnahmen waren somit nicht erforderlich, um den Sachverhalt aufzuklären.

4. Unverhältmäßigkeit im Hinblick auf zukünftige Delikte Das Gericht prüfte, ob die Maßnahmen im Hinblick auf mögliche zukünftige Straftaten des Beschwerdeführers verhältnismäßig wären. Dabei wurden folgende Punkte berücksichtigt:

  • Schwere der vorgeworfenen Delikte: Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (Landfriedensbruch, Nötigung, Sachbeschädigung) wurden als Vergehen oder Verbrechen eingestuft, jedoch im konkreten Kontext als nicht schwerwiegend genug bewertet, um…