Art. 144 StGB

Sachbeschädigung

1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Versuchter und vollendeter gewerbsmässiger Diebstahl und mehrfache Sachbeschädigung (Einbruchdiebstahl), geringfügige Vermögensdelikte, geringer Schaden, Konkurrenz
    · 20.06.1997 · 167 Zitierungen
  2. 2
    Begriff des grossen Schadens, Bestimmung der Verjährungsfrist beim grossen Schaden
    · 31.05.2010 · 103 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Begriff des Geschädigten bei Verkehrsunfällen ohne Körperschaden
    · 20.09.2012 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Parteientschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens
    · 11.07.2012 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Beschränkung von Grundrechten durch ein DNA-Profil und eine erkennungsdienstliche Erfassung bei der Teilnahme an einer friedlichen Kundgebung
    · 22.04.2021 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Illegaler Abbruch eines schützenswerten Einfamilienhauses; Verjährung der Einziehung bei Übertretungen; Berechnung der Ersatzforderung; Art. 26 und 36 Abs. 3 BV; Art. 97 Abs. 3, Art. 70 f. und 109 StGB
    · 23.06.2015 · 14 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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