Erwägungen

Der Beschwerdeführer wurde angeklagt, ab Februar bis April 2002 zahlreiche Sachbeschädigungen begangen zu haben. Die Vorinstanz trat auf die Anklage infolge Verjährung größtenteils nicht ein, mit Ausnahme von zwei Einbruchdiebstählen vom 9./10. März 2002 und 9. April 2002. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, in eine Liegenschaft in Zürich eingebrochen und dabei einen Sachschaden von Fr. 11'690.- verursacht zu haben. Einen Monat später sei er in ein Thermalbad eingedrungen und habe einen Sachschaden von rund Fr. 12'600.- herbeigeführt.

Erwägungen

Das Bundesgericht musste prüfen, ob die Vorinstanz die beiden Sachbeschädigungen zu Recht als "großen Schaden" im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB qualifiziert hat. Dabei stellte sich die Frage, ab welcher Schadenshöhe ein Schaden als "groß" gilt und ob für die Bestimmung der Verjährungsfrist der Strafrahmen des qualifizierten Tatbestands oder des Grundtatbestands maßgeblich ist.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass ein Schaden von mindestens Fr. 10'000.- als "groß" im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB zu gelten hat. Für die Bestimmung der…