Erwägungen
[X.] wird vorgeworfen, er habe am 21. Mai 2010 als Teilnehmer einer nicht bewilligten Demonstration in Basel an erheblichen Sachbeschädigungen mitgewirkt. Zudem wird ihm vorgeworfen, er habe am 14. September 2013 in Zürich die von fundamentalistischen christlichen und rechtskonservativen Kreisen veranstaltete Kundgebung "Marsch fürs Läbe" gestört und dabei einen Polizeibeamten angegriffen.
Das Strafdreiergericht verurteilte [X.] wegen Sachbeschädigung, qualifiziert begangen durch öffentliche Zusammenrottung und grossen Schaden, Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfachem Landfriedensbruch sowie Begünstigung. Das Appellationsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
Erwägungen
Die Vorinstanz stützt sich für den Schuldspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf die Sachbeschädigungen vom 21. Mai 2010 hauptsächlich auf die am Vermummungs- und Schutzmaterial aufgefundenen DNA-Spuren des Beschwerdeführers sowie das objektive Zerstörungsbild. Die Aussagen von Drittpersonen kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu, da sie lediglich zusätzliche beschreibende Elemente darstellen.
Für die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, Begünstigung und…