Sachverhalt
Das Einfamilienhaus auf dem Grundstück Nr. x in Meggen wurde am 15. Mai 2003 in das kommunale Inventar der schützenswerten Kulturobjekte der Gemeinde Meggen aufgenommen. Die einfache Gesellschaft C., bestehend aus der Aktiengesellschaft A.Y., X., B.Y. sowie Z., übte am 19. Dezember 2007 ihr 2006 erworbenes Kaufrecht an der Liegenschaft aus. X. liess am 22. Januar 2008 die Sirene des Zivilschutzes auf dem Dach des Einfamilienhauses abmontieren und das Gebäude abbrechen, ohne dies der Gemeinde ordnungsgemäß anzukündigen.
Das damalige Amtsstatthalteramt Luzern verurteilte X. am 9. Februar 2010 wegen Sachbeschädigung sowie der Widerhandlung gegen § 213 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 187 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern (PBG/LU) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-, einer Busse von Fr. 30'000.- sowie zu einer Ersatzforderung von Fr. 596'850.-. Gleichzeitig verpflichtete es die Aktiengesellschaft A.Y., B.Y. und Z., dem Staat Ersatzforderungen in Höhe von Fr. 1'241'448.-, Fr. 358'110.- bzw. Fr. 190'992.- zu bezahlen. Die Strafuntersuchungen gegen diese wegen Widerhandlung gegen das PBG/LU stellte es ein.
X. erhob Einsprache, während die Aktiengesellschaft A.Y., B.Y. und Z. gegen die Einziehungsverfügung beim Obergericht des Kantons Luzern Rekurs einlegten. Das Obergericht trat nicht ein und überwies die Sache an das Amtsgericht Luzern-Land zur Beurteilung zusammen mit der Strafsache. Das Bezirksgericht Kriens sprach X. am 2. Juli 2012 wegen Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.- sowie einer Ersatzforderung von Fr. 132'500.-. Das Strafverfahren gegen X. wegen Widerhandlung gegen § 187 Abs. 1 i.V.m. § 213 Abs. 2 PBG/LU stellte es aufgrund Verjährung ein. Die Einziehungsverfahren gegen die Aktiengesellschaft A.Y., B.Y. und Z. wurden ebenfalls eingestellt. Die Zivilforderung der Gemeinde Meggen verwies es auf den Zivilweg und hob die Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr. x in Meggen auf.
Gegen diesen Entscheid erhoben X. und die Staatsanwaltschaft Berufung. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte X. am 22. Mai 2014 wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Widerhandlung gegen § 187 Abs. 1 i.V.m. § 213 Abs. 1 und 2 PBG/LU zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.- und einer Busse von Fr. 30'000.-. Es verpflichtete ihn sowie die Aktiengesellschaft A.Y., B.Y. und Z., dem Staat Ersatzforderungen in Höhe von Fr. 132'500.-, Fr. 275'600.-, Fr. 79'500.- bzw. Fr. 42'400.- zu leisten und hielt die Grundbuchsperre aufrecht.
X. führte dagegen Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen und die Grundbuchsperre aufzuheben. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung und Anordnung eines Obergutachtens an die Vorinstanz.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Verjährung der Einziehung und der Ersatzforderung. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Strafverfügung des Amtsstatthalters vom 9. Februar 2010 sei kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, da sie in krasser Verletzung seines rechtlichen Gehörs ergangen sei. Zudem sei die Widerhandlung gegen das PBG/LU eine Übertretung, für die gemäss Art. 109 StGB eine dreijährige Verjährungsfrist gelte. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Strafverfügung aufgrund einer umfassenden Grundlage und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wurde und somit als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren sei. Da sie vor Ablauf der dreijährigen Frist erging, trat die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein. Zudem gelte die Verjährungsfrist von Art. 70 Abs. 3 StGB auch für die Einziehung von Vermögenswerten, die durch Übertretungen erlangt wurden, selbst wenn die Straftat bereits verjährt sei. Die Vorinstanz habe daher ohne Willkür die Verjährung der Ersatzforderung verneint.
Im Zentrum der Entscheidung stand die Berechnung der Ersatzforderung nach Art. 71 StGB. Der Beschwerdeführer beanstandete, dass die Vorinstanz die Kosten des Abbruchs und den Wert des abgebrochenen Gebäudes nicht in die Berechnung des Mehrwerts einbezogen habe. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Rechtsprechung, wonach bei der Berechnung der Ersatzforderung das Bruttoprinzip anzuwenden sei, sofern die Straftat generell verboten sei. Dies gelte insbesondere, wenn der Täter die Straftat in der Absicht begehe, einen Gewinn zu erzielen. Die Vorinstanz habe daher zu Recht die Abbruchkosten und den Wert des zerstörten Gebäudes nicht zum Abzug zugelassen, da dies dem Grundsatz widerspreche, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen solle. Zudem…