Art. 109 StGB
Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verfolgungsverjährung bei Übertretungen42 Zitierungen
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2Jugendstrafverfahren, Ende der Verfolgungsverjährung10 Zitierungen
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3Illegaler Abbruch eines schützenswerten Einfamilienhauses; Verjährung der Einziehung bei Übertretungen; Berechnung der Ersatzforderung; Art. 26 und 36 Abs. 3 BV; Art. 97 Abs. 3, Art. 70 f. und 109 StGB9 Zitierungen
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4Rechtmässigkeit und Berechnung der gegen eine Casinobetreiberin ausgesprochenen Verwaltungssanktion wegen Missachtung der Sorgfaltspflichten9 Zitierungen
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59 Zitierungen
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6Strafbefehl; Verjährung8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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grobe Verletzung der Verkehrsregeln4 ZitierungenSB.2019.107· 06.02.2023 · 4 Zitierungen
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3 Zitierungen
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Vorladung in den Strafvollzug3 ZitierungenVB.2010.00428· 16.09.2010 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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