Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. wurde beschuldigt, am 16. Juli 2005 die damals 17-jährige A. vergewaltigt und zu weiteren sexuellen Handlungen genötigt zu haben. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts der Sense erging am 18. März 2008. X. rügt, dass bezüglich dieser Straftaten zum Nachteil von A. die Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Das Kantonsgericht Freiburg und das Bundesgericht kamen zum Schluss, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG, Art. 97 Abs. 3 StGB auch im Jugendstrafrecht Gültigkeit hat. Demnach tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Da das erstinstanzliche Urteil gegen X. bereits am 18. März 2008 erging, ist die Verjährung nicht eingetreten.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass zwar Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG die Bestimmungen des StGB, die im Jugendstrafrecht sinngemäss anwendbar sind, aufzählt, die Nichterwähnung von Art. 97 Abs. 3 StGB jedoch nicht auf ein gesetzgeberisches Versehen zurückzuführen ist.

Das Gericht sieht eine echte Gesetzeslücke, da das JStG weder das Ruhen, die…