Art. 36 JStG
Verfolgungsverjährung
1 Die Strafverfolgung verjährt in:
- a. fünf Jahren, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren bedroht ist;
- b. drei Jahren, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist;
- c. einem Jahr, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer andern Strafe bedroht ist.
1bis Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
2 Bei Straftaten nach den Artikeln 111–113, 122, 124, 182, 189–191, 193, 193a, 195 und 197 Abs. 3 StGB , die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.
3 Die Verjährung der Strafverfolgung von Straftaten nach den Artikeln 111–113, 122, 182, 189–191 und 195 StGB, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach Abs. 2, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Jugendstrafverfahren, Ende der Verfolgungsverjährung14 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
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Einstellungsverfügung1 ZitierungenBKBES.2025.1· 13.09.2023 · 1 Zitierungen
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Menschenhandel etc.1 ZitierungenDJ210004· 07.07.2022 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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