Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Bülach, Jugendgericht, wegen mehrfachen Raufhandels zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein, die er später zurückzog. Anschließend stellte er ein Feststellungsbegehren wegen Verjährung, das vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wendet sich nun mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Die Parteien sind der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Jana Hrebik, und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Das Verfahren betrifft die Abweisung des Feststellungsbegehrens wegen Verjährung und die Frage, ob das Obergericht das Verfahren zu Recht abgeschrieben hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht entscheidet in Dreierbesetzung über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden. Der Entscheid wird summarisch begründet und kann auf den angefochtenen Entscheid verweisen.

Der Beschwerdeführer hat durch den Rückzug seiner Berufung das Ende des kantonalen Rechtsmittelverfahrens herbeigeführt und unwiderruflich auf eine Überprüfung des Schuldspruchs wegen Raufhandels verzichtet. Das Obergericht hat das Verfahren zu Recht abgeschrieben und auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten, da ein solches Verfahren nicht mehr bestand.

Die Verjährung hätte nur berücksichtigt werden müssen, wenn die Berufung aufrechterhalten worden wäre. Der Eintritt der Verjährung während des Berufungsverfahrens ändert nichts an der Tatsache, dass das…