Erwägungen

Am 12. Oktober 2011 erließ das Stadtrichteramt Zürich gegen X. einen Strafbefehl wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 km/h, begangen am 15. April 2011. X. erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, woraufhin das Stadtrichteramt die Akten am 14. November 2013 an das Bezirksgericht Zürich überwies. Am 24. Juni 2014 bestrafte das Bezirksgericht Zürich X. wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit mit einer Buße von Fr. 290.-. Gegen dieses Urteil erhob X. Berufung, woraufhin das Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren am 15. April 2015 wegen Verjährung einstellte.

Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das obergerichtliche Urteil vor dem Bundesgericht. Sie verlangte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Bestrafung von X., eventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass ein Strafbefehl, gegen den Einsprache erhoben wurde, kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ist, nach dessen Erlass die Verjährung nicht mehr eintritt. Die Einsprache führt dazu, dass der Strafbefehl dahinfällt und kein Urteil mehr vorliegt.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in Fällen des Verwaltungsstrafrechts, in denen das Einspracheverfahren übersprungen wird, nicht der Strafbescheid, sondern das erste Urteil…